europa.eu.int hat geschrieben:Kommission schließt Untersuchung gegen Microsoft mit Abhilfemaßnahmen und Geldbuße ab
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Reference: IP/04/382 Date: 24/03/2004
Brüssel, den 24. März 2004
Kommission schließt Untersuchung gegen Microsoft mit Abhilfemaßnahmen und Geldbuße ab
Die Europäische Kommission kam nach fünfjährigen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Microsoft Corporation durch Ausdehnung ihres Quasi-Monopols bei Betriebssystemen für PCs auf den Markt für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver(1) und den Markt für Medienabspielprogramme(2) gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Da das rechtswidrige Verhalten nach wie vor andauert, hat die Kommission angeordnet, dass Microsoft innerhalb von 120 Tagen die Schnittstellen offen legen muss(3), die die Wettbewerber benötigen, damit ihre Produkte mit dem allgegenwärtigen Betriebssystem Windows „kommunizieren" können. Außerdem verlangt die Kommission, dass Microsoft innerhalb von 90 Tagen PC-Herstellern (bzw. Endnutzern) die Möglichkeit gibt, das Windows-Betriebssystem auch ohne den Windows Media Player zu erwerben. Außerdem wird gegen Microsoft eine Geldbuße in Höhe von 497 Mio. EUR wegen Missbrauchs seiner Marktmacht in der EU verhängt.
„Beherrschende Unternehmen haben eine besondere Verantwortung, die sie zu einem Geschäftsgebaren verpflichtet, das echten Wettbewerb zulässt und nicht verbraucher- und innovationsfeindlich ist" erklärte der für Wettbewerb zuständige EU-Kommissar Mario Monti. „Die heutige Entscheidung stellt sicher, dass auf den betroffenen Märkten wieder ein fairer Wettbewerb stattfinden kann, und stellt klare Spielregeln für das künftige Verhalten eines Unternehmens in einer derart beherrschenden Stellung auf," so Monti.
Nach über fünfjährigen gewissenhaften und umfangreichen Nachforschungen und der Übermittlung von drei Mitteilungen von Beschwerdepunkten(4) hat die Kommission heute eine Entscheidung getroffen, in der sie zu dem Schluss kommt, dass das US-amerikanische Software-Unternehmen Microsoft Corporation wegen Missbrauchs seines Quasi-Monopols(5) (Artikel 82 EG-Vertrag) bei PC-Betriebssystemen gegen die EG-Wettbewerbsregeln verstoßen hat.
Microsoft missbrauchte seine Marktmacht, indem es bewusstdie Dialogfähigkeit zwischen dem Windows Betriebssystem für PCs und nicht von Microsoft stammenden Arbeitsgruppenservern einschränkte. Microsoft missbarauchte seine Marktmacht beim PC Betriebssystem darüber hinaus, indem es seinen keinesweges konkurrenzlosen Windows Media Players (WMP) an das allgegenwärtige Windows-Betriebssystem koppelte.
Durch dieses widerrechtliche Verhalten konnte sich Microsoft eine beherrschende Stellung bei Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver dem Herzstück eines unternehmensinternen IT-Netzes sichern, wobei die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb auf diesem Markt insgesamt ausgeschaltet wird. Außerdem wurde durch Microsofts Verhalten auch der Wettbewerb bei multimedialer Abspielsoftware erheblich geschwächt.
Dieses fortwährende missbräuchliche Verhalten bremst die Innovationsbereitschaft und geht zu Lasten des Wettbewerbs und der Verbraucher, die dadurch letztlich weniger Auswahl haben und höhere Preise zahlen müssen.
Wegen dieser äußerst gravierenden Missbrauchshandlungen über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren hat die Kommission eine Geldbuße von 497.2 Mio. EUR verhängt.
Abhilfemaßnahmen
Um wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen, hat die Kommission folgende Abhilfemaßnahmen angeordert:
Was die Interoperabilität betrifft, so muss Microsoft binnen 120 Tagen die vollständigen und genauen Schnittstellenspezifikationen offen legen, mit denen nicht von Microsoft stammende Arbeitsgruppenserver uneingeschränkt mit Windows-PCs und Servern kommunizieren können. Konkurrierende Anbieter können so Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver entwickeln, die auf dem Markt konkurrenzfähig sind. Die offen gelegten Informationen müssen aktualisiert werden, sobald Microsoft neue Versionen der jeweiligen Produkte auf den Markt bringt.
Sollten die Schnittstelleninformationen im EWR(6) durch geistige Eigentumsrechte geschützt sein, hätte Microsoft Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Anordnung betrifft lediglich alle Unterlagen, die Aufschluss über die Schnittstellen geben, nicht aber den Windows-Quellcode, da dessen Kenntnis für die Entwicklung miteinander funktionsfähiger Produkte nicht erforderlich ist.
- Wa die Kopplungspraxis betrifft, so muss Microsoft binnen 90 Tagen den PC- Herstellern als Alternative eine Version des PC-Betriebssystems Windows ohne WMP anbieten. Die Entkopplungsmaßnahme bedeutet jedoch nicht, dass die Verbraucher PC und Betriebssystem ohne Abspielsoftware erhalten. Die meisten Kunden kaufen einen PC von einem Hersteller, der für sie bereits ein Betriebssystem zusammen mit einer Abspielsoftware auf dem PC installiert hat. Die Abhilfemaßnahme der Kommission führt lediglich dazu, dass sich in der Zusamenstellung dieser Pakete die Kundenwünsche und nicht das Diktat von Microsoft widerspiegeln.
Microsoft behält nach wie vor das Recht, sein Windows-Betriebssystem für Client PCs zusammen mit WMP anzubieten. Allerdings muss sich Microsoft jeglicher technischer, geschäftlicher oder vertraglicher Praktiken enthalten, die die Attraktivität und Leistungsfähigkeit der entkoppelten Version mindern würden.
Vor allem dürfen PC-Herstellern keine Rabatte unter der Bedingung eingeräumt werden, dass sie Windows zusammen mit WMP erwerben.
Nach Ansicht der Kommission sind die Abhilfemaßnahmen verhältnismäßig und geeignet, die Verstöße gegen das EG-Kartellrecht zu unterbinden; außerdem werden damit klare Spielregeln für das künftige Verhalten des Unternehmens aufgestellt.
Um sicherzustellen, dass der Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Folge geleistet wird, wird die Kommission einen Bevollmächtigten ernennen, der unter anderem darüber wachen wird, dass die von Microsoft offen gelegten Schnittstelleninformationen vollständig und korrekt und die beiden Versionen von der Leistungsfähigkeit her ebenbürtig sind.
Gegenstand der Untersuchungen
Im Dezember 1998 beanstandete Sun Microsystems, ein weiteres US-amerikanisches Unternehmen, dass Microsoft geweigert habe, Schnittstelleninformationen offenzulegen, die das Unternehmen benötigt, um Produkte entwicklen zu können, die mit dem allgegenwärtigen Windows-Betriebssystem für Client PCs „kommunizieren" können. Dies wäre jedoch die Voraussetzung, um bei Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver voll konkurrenzfähig zu sein.
Die Kommission stellte im Zuge ihrer Ermittlungen fest, dass Sun nicht das einzige Unternehmen ist, dem diese Informationen verweigert wurden, und dass deren Vorenthaltung Teil einer breiter angelegten Strategie von Microsoft ist, mit der Wettbewerber vom Markt verdrängt werden sollen.
Durch dieses Geschäftsgebaren wurde der unter anderen über Aspekte wie Zuverlässigkeit, Sicherheit und Geschwindigkeit ausgetragene Wettbewerb zweitrangig und Microsofts Stellung auf dem Server-Markt zementiert. Eine überwältigende Mehrheit der Kunden erklärte daraufhin gegenüber der Kommission, dass durch die Vorenthaltung der Schnittstelleninformationen ihre Wahl künstlich zugunsten der Server-Produkte von Microsoft beeinflusst werde. Von Microsoft selbst vorgelegte Umfrageergebnisse bestätigten den Zusammenhang zwischen dem Interoperabilitätsvorteil, den sich Microsoft vorbehält, und seinen wachsenden Marktanteilen.
Im Jahr 2000 weitete die Kommission von sich aus ihre Untersuchungen aus und prüfte auch die Auswirkungen der Kopplung des Windows Media Player von Microsoft mit dessen PC-Betriebssystem Windows 2000.
Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass die plötzliche Omnipräsenz von WMP als Folge der Kopplung mit dem Windows-Betriebssystem für Client PCs den Anreiz für Produktionsfirmen aus der Medienbranche, vor allem der Musik- und Filmbranche, aber auch für Softwarehäuser und Inhalteanbieter, ihre Produktionen für andere Abspielprogramme auszulegen, künstlich verringert.
Microsoft hat mit der Kopplung seiner Abspielsoftware somit eine Schwächung der Wettbewerber auf diesem Markt und eine Verringerung des Angebots bewirkt, da Konkurrenzprodukte dadurch weder preis- noch qualitätsbedingt benachteiligt werden.
Die zur Verfügung stehenden Daten zeigen einen eindeutigen Trend hin zu WMP und zur Windows-Medientechnologie. Ohne das Einschreiten der Kommission steht zu erwarten, dass sich durch die Kopplung von WMP mit Windows die Balance auf dem Markt endgültig zugunsten von Microsoft verschiebt. Damit könnte Microsoft auch benachbarte Märkte im Bereich der digitalen Medien kontrollieren (z.B. den Markt für Kodierungstechnik, für Software zur Übertragung von Musik über das Internet oder zur Verwaltung von digitalen Rechten usw.).
Ganz allgemein hegt die Kommission die Befürchtung, dass Microsofts Kopplungspraxis bei WMP nur ein Beispiel für eine größer angelegte Unternehmensstategie ist, die dazu führt, dass aufgrund des De-facto-Monopols von Microsoft bei Betriebssystemen für PCs in allen Technologiebreichen, die für Microsoft künftig von Interesse sein und mit Windows gekoppelt werden können, Innovationen gebremst und die Wahlmöglichkeiten für Verbraucher eingeschränkt werden.
Anmerkung an die Herausgeber
Die Europäische Kommission sorgt bei wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen von Unternehmen und Mißbrauch von beherrschenden Stellungen für die Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln für die gesamte Europäische Union, wenn dadurch der grenzüberschreitende Handel und der Wettbewerb beeinträchtigt werden.
Die Kommission ist befugt, Unternehmen zu einer Änderung ihres Verhalten zu zwingen und bei Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften Geldbußen von bis zu 10% ihres weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.
Gegen die Entscheidungen der Kommission kann beim Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg Widerspruch eingelegt werden.
(1) Betriebssysteme, die auf Zentralrechnern laufen und Büroangestellte an jedem Platz der Welt bei ihrer täglichen Arbeit mit bestimmten Diensten (z.B. gemeinsame Nutzung von Dateien und Druckern, Sicherheitsverwaltung oder Verwaltung von Benutzerkennungen) versorgen.
(2) Softwareprogramme, die Audio- und Videoinhalte über das Internet wiedergeben können.
(3) Dies betrifft nicht den Windows-Quellcode, dessen Offenlegung für die Entwicklung von Produkten, die miteinander kommunizieren können, nicht nötig ist. Die Schnittstellen sind die Ansatzpunkte rund um den Quellcode, mit deren Hilfe ein Produkt mit einem anderen kommunizieren kann.
(4) Mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Kommission dem bzw. den betroffenen Unternehmen gegenüber erläutert, was sie ihnen zur Last legt oder welche Bedenken sie hegt, wird das formale Prüfverfahren eingeleitet.
(5) Weltweit laufen über 95 % aller PCs mit einem Microsoft-Betriebssystem.
(6) Die Europäische Union plus Norwegen, Island und Liechtenstein.
europa.eu.int hat geschrieben:Wettbewerb: Kommission verhängt am 12. Juli 2006 Zwangsgeld gegen Microsoft - FAQ
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Reference: MEMO/06/277 Date: 12/07/2006
Brüssel, den 12. Juli 2006
Wettbewerb: Kommission verhängt am 12. Juli 2006 Zwangsgeld gegen Microsoft - FAQ
(siehe auch IP/06/979)
Was soll Microsoft ändern?
Die Europäische Kommission hat Microsoft in ihrer Entscheidung vom März 2004 aufgefordert, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um seiner rechtswidrigen und missbräuchlichen Praxis ein Ende zu setzen (siehe IP/04/382 and MEMO/04/70). Unter anderem wurde Microsoft verpflichtet,
1) die vollständigen und genauen Schnittstellenspezifikationen offen zu legen, mit denen nicht von Microsoft stammende Arbeitsgruppenserver uneingeschränkt mit Windows –PCs und –Servern kommunizieren können und
2) diese Informationen zu angemessenen Konditionen weiterzugeben.
Am 10. November 2005 hatte die Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 angedroht, dass im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen bis zum 15. Dezember 2005 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2 Mio. EUR täglich gegen Microsoft verhängt werde. Gemäß Artikel 24 der Verordnung 1/2003 ist die Kommission befugt, Zwangsgelder zu verhängen, die 5% des in dem vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs nicht überschreiten, um Unternehmen zu zwingen, die in einer vorausgegangenen Kartellentscheidung der Kommission festgestellten Verstöße gegen die kartellrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags abzustellen.
Warum hat die Kommission das Zwangsgeld lediglich wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Interoperabilitätsangaben erhoben und nicht wegen der Konditionen, zu denen diese Informationen offen gelegt werden (d.h. nur wegen Nichteinhaltung der ersten und nicht der zweiten in der Entscheidung vom 10. November 2005 festgelegten Auflage)?
Was die Bereitstellung von Informationen zu angemessenen Konditionen anbetrifft, so hat Microsoft angekündigt, die Lizenzgebühren für seine Protokolle zu überprüfen, sobald die aktualisierte technische Dokumentation vorliegt. Inwieweit die Informationen zur Interoperabilität tatsächlich einen gewissen Innovationsgrad aufweisen und die von Microsoft geforderten Lizenzgebühren daher berechtigt sind, kann erst abschließend bewertet werden, wenn Microsoft die vollständige technische Dokumentation mit präzisen Schnittstellenangaben geliefert hat.
Warum legt die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Mio. EUR pro Tag fest?
Von beiden in der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 auferlegten Bedingungen ist vor allem die Bereitstellung vollständiger und präziser Interoperabilitätsangaben für die Entwicklung von kompatiblen Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver von entscheidender Bedeutung. Da Microsoft diese Auflage nicht erfüllte, sind seine Abhilfemaßnahmen unwirksam. Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die Nichterfüllung dieser Auflage zum derzeitigen Zeitpunkt zur Erhebung eines Großteils des in der Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 vom 10. November 2005 festgelegten Zwangsgeldes berechtigt.
Warum hat die Kommission ihrer Entscheidung zu jetzigen Zeitpunkt erlassen, obwohl Microsoft bereits die Überarbeitung seiner technischen Dokumentation veranlasst hat?
Microsoft hätte die in der Entscheidung vom März 2004 festgelegten Auflagen erfüllen und die entsprechenden technischen Unterlagen bis zum Juni 2004 vorlegen müssen. Da Microsoft diesen Verpflichtungen bis zum 20. Juni nicht nachgekommen ist, hat die Kommission beschlossen ein Zwangsgeld, gegen Microsoft verhängen.
Da die Auflagen auch zwei Jahre nach der Entscheidung noch nicht erfüllt sind, sah sich die Kommission gezwungen, durch formale Maßnahmen die Einhaltung der Verpflichtungen durchzusetzen. Wenn die überarbeiteten Dokumentationen, die Microsoft vorlegt, präzise und vollständige Informationen enthält, werden ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zwangsgelder erhoben. Dies wäre zweifellos die beste Lösung. Falls Microsoft jedoch weiterhin die Auflagen der Entscheidung vom März 2004 nicht erfüllt, könnte das tägliche Zwangsgeld verlängert werden.
Die Nichteinhaltung der Auflagen in einem Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten wird mit einem Zwangsgeld von insgesamt 280,5 Mio. EUR geahndet, für das missbräuchliche Verhalten über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren wurde in der Entscheidung vom März 2004 eine Geldbuße in Höhe von 497 Mio. EUR verhängt. Warum?
In der Entscheidung vom März 2004 wurde die Geldbuße aufgrund des früheren Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verhängt. Das derzeit erhobene Zwangsgeld betrifft Microsofts aktuellen Verstoß gegen eine förmliche Verpflichtung aus einer Entscheidung der Kommission und ist daher anders zu werten. Microsoft ist der mehrfachen Aufforderung der Kommission zur Einhaltung der Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Fortsetzung dieses Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung erhöht das Risiko, dass der wirksame Wettbewerb auf dem Markt für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver durch Microsoft ausgeschaltet wird.
Wohin fließen die Gelder?
Zwangsgelder werden dem EU-Haushalt zugewiesen. Die Zahlungen führen jedoch nicht zu einer Erhöhung des Haushalts, sondern zu einer entsprechenden Senkung der Beiträge der Mitgliedstaaten und somit zu einer Verringerung der Steuerlast des Einzelnen.
Warum hat die Kommission eine Erhöhung des gegen Microsoft verhängten Zwangsgeldes angekündigt, wenn das Unternehmen auch weiterhin seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?
Die Kommission hat zu dieser Maßnahme gegriffen, da Microsoft trotz des in der Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 angedrohten Zwangsgeldes die Auflagen nach über acht Monaten immer noch nicht erfüllt hat.
Hat die Kommission mit den US-Behörden Kontakt aufgenommen?
Die Kommission steht diesbezüglich in regelmäßigem Kontakt mit den US-Behörden.
Weiteres direkt von der EU findet ihr zu diesem Thema unter:
http://www.eu-kommission.de/html/presse ... ldung=6462
Gruß Timo